Satzung

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Verein zur Unterstützung und Förderung verlassener, traumatisierter Kinder in Südafrika, e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: „Haven of Hope“ Verein zur Unterstützung und Förderung verlassener, traumatisierter Kinder in Südafrika e.V.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein in abgekürzter Form „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Eiselfing.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist: Die freiwillige Unterstützung von verlassenen, traumatisierten, kranken und frühgeborenen Kindern in Südafrika. Die Unterstützung beschränkt sich auf die Organisation Tshwane Haven in Pretoria und dazugehörige Institutionen. Die Unterstützung soll erfolgen in Form von Finanz- oder Sachmitteln, die der Verein durch Spenden und Mitgliedsbeiträge erworben hat und verteilen kann.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung/Vergütung begünstigt werden.

4. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Öffentlichkeitsarbeit, Informationen und Mitteilungen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft
entscheidet, erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

2. Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30.September eines jeweiligen Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31.Dezember wirksam.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Selbsteinschätzung des Einzelnen, mindestens jedoch 12.- EUR jährlich. Der Beitrag ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und der 2.Vorsitzende. jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft führt automatisch zur Beendigung des Vorstandsamtes.

3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 7 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

6. Der Vorstand ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

9. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

7. Entscheidung über Vergabe von Sach- und Geldspenden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich, unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes.
b) Entlastung der Vorstandschaft.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Entscheidungen nach § 10 Abs.2 c,d,e ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Weitere Ausnahmen zu o.g. Regelung sind in der
Satzung ausdrücklich aufgeführt.

4. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nur schriftlich möglich.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

§ 11 Änderung der Satzung

1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
beider Vorstandschaft eingehen.

2. Änderungen der Satzung müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn dies mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließen.

3. Kann die Auflösung des Vereins nach § 14 Abs.2 nicht erfolgen, so ist erneut eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Die Auflösung kann dann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist sein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen den nachfolgend genannten gemeinnützigen Einrichtungen zu übertragen: Bildung für Madagaskar e.V., Dorfstraße 3, Dirnhart, 83539 Pfaffing, Deutschland Curari Jugendhilfe Lateinamerika, Seestraße 9, 83512 Wasserburg/Inn, die es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.